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Satzung des Judo-Club Wörrstadt

A. Allgemeines

§1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

(1)    Der am 4.Mai 1970 in Wörrstadt gegründete Verein führt den Namen Judo-Club Wörrstadt e.V. abgekürzt „Verein".

(2)    Sitz des Vereins ist Wörrstadt.

(3)    Der Verein ist im Vereinsregister des AG Alzey eingetragen.

(4)    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins

(1)    Vereinszweck

    a)    Der Verein bezweckt die Pflege der Budo-Sportarten und die Förderung des Sports als Mittel zur Erhaltung
           der Gesundheit und als Möglichkeit für insbesondere junge Menschen, ihr Leistungsvermögen zu erproben.
    b)    Der Verein widmet sich dem Freizeit- und Breitensport.
    c)    Der Verein bezweckt die Pflege und Förderung der allgemeinen Jugendarbeit.

(2)    Der Vereinszweck wird erreicht durch:

    a)    den Aufbau eines umfassenden Trainings- und Übungsprogramms für alle Bereiche,
           einschließlich des Freizeit- und Breitensports;
    b)    die Teilnahme an sportspezifischen und auch übergreifenden Sport- und Vereinsveranstaltungen;
    c)    die Durchführung von allgemeinen Jugendveranstaltungen und -maßnahmen;
    d)    die Beteiligung an Turnieren und Vorführungen.

§3 Gemeinnützigkeit

(1)    Der Verein verfolgt im Rahmen von § 2 dieser Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2)    Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.

(3)    Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4)    Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

§4 Verbandsmitgliedschaften

(1)    Der Verein ist Mitglied im

    a)    Landessportbund Rheinland-Pfalz e.V.
    b)    Sportbund Rheinhessen e.V.
    c)    Judoverband Rheinland e.V.
    d)    Ju-Jutsu-Verband Rheinland-Pfalz e.V.
    e)    Südwestdeutscher Kendo Verband e.V.
            und den zugehörigen Fachverbänden.

(2)    Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Vereine gemäß Absatz 1 als verbindlich an. 

(3)    Die Mitglieder des Vereins unterwerfen sich durch ihren Beitritt zum Verein den Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Vereine gemäß Absatz (1). Soweit danach Verbandsrecht zwingend ist, überträgt der Verein seine Ordnungsgewalt auf die Vereine gemäß Absatz (1).

B. Vereinsmitgliedschaft

§5 Mitgliedschaften

(1)    Mitglied des Vereins können nur natürliche Personen werden.

(2)    Der Verein besteht aus:

    a)    Ordentlichen Mitgliedern
    b)    Außerordentlichen Mitgliedern
    c)    Ehrenmitgliedern 

(3)    Ordentliche Mitglieder sind alle Mitglieder, die sich aktiv am Vereinsleben beteiligen, ohne Rücksicht auf das Lebensalter.

(4)    Außerordentliche Mitglieder sind die passiven und fördernden Mitglieder des Vereins.

(5)    Auf Vorschlag des Gesamtvorstandes kann die Mitgliederversammlung Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.

(6)    Auf Antrag kann ein Mitglied das Ruhen seiner Mitgliedschaft schriftlich beim Gesamtvorstand beantragen.

§6 Erwerb der Mitgliedschaft

(1)    Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftliches Aufnahmegesuch an den Gesamtvorstand zu richten.

(2)    Das Gesuch eines beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen ist von den gesetzlichen Vertretern zu stellen.

(3)    Das Aufnahmegesuch gilt durch Abgabe bei einem Mitglied des Gesamtvorstandes als angenommen. Sofern der Gesamtvorstand der Aufnahme nicht widerspricht, beginnt damit die Mitgliedschaft.

(4)    Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

§7 Beendigung der Mitgliedschaft

(1)    Die Mitgliedschaft endet durch

    a)    Austritt aus dem Verein (Kündigung)
    b)    Streichung von der Mitgliederliste
    c)    Ausschluß aus dem Verein
    d)    Tod

(2)    Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Gesamtvorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalendervierteljahres ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist erklärt werden.

(3)    Ein ordentliches Mitglied kann durch Beschluß des Gesamtvorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz wiederholter schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Beiträgen gemäß § 9 der Satzung in Verzug ist.

(4)    Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Betragspflichten, bleiben unberührt.

§8 Ausschluß aus dem Verein

(1)    Ein Ausschluß kann erfolgen, wenn ein Mitglied in grober Weise den Interessen des Vereins zuwiderhandelt und so ein wichtiger Grund gegeben ist.

(2)    Über den Ausschluß entscheidet der Gesamtvorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.

(3)    Der Ausschließungsantrag ist dem betreffenden Mitglied samt Begründung mit der Aufforderung zuzuleiten, sich binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich zu erklären. Nach Ablauf der Frist ist unter Berücksichtigung der etwa eingegangenen Äußerung des Mitglieds zu entscheiden.

(4)    Der Gesamtvorstand entscheidet mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit.

(5)    Der Ausschließungsbeschluß wird sofort mit Beschlußfassung wirksam.

(6)    Der Beschluß des Vorstandes ist dem Mitglied schriftlich samt Gründen mitzuteilen.

(7)    Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde zu. Diese ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Mitteilung der Entscheidung schriftlich an den Gesamtvorstand zu richten. Sie ist zu begründen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

(8)    Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

(9)    Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

C. Rechte und Pflichten der Mitglieder

§9 Beitragsleistungen und -Pflichten

(1)    Es ist ein Mitgliedsbeitrag und eine Aufnahmegebühr zu leisten.

(2)    Die Höhe der Beträge gemäß Absatz (1) und deren Zahlweise und Fälligkeit bestimmt der Gesamtvorstand durch Beschluß.

(3)    Die Betragshöhe kann nach Mitgliedergruppen unterschiedlich festgesetzt werden. Die Unterschiede müssen sachlich gerechtfertigt sein.

(4)    Der Gesamtvorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen und ‑pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

(5)    Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Für die außerordentlichen Mitglieder kann die Beitragsordnung besondere Beitragsregelungen festlegen.

(6)    Der Vorstand ist ermächtigt, eine Beitragsordnung zu erlassen und darin Einzelheiten zum Beitragswesen des Vereins zu regeln.

§10 Ordnungsgewalt des Vereins

(1)    Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich gegebenenfalls einem gegen es eingeleiteten Ordnungsverfahren vor dem dafür satzungsrechtlich bestimmten Organ zu unterwerfen und vor dem Ordnungsorgan zu erscheinen.

(2)    Jedes Mitglied ist ferner verpflichtet, einer Ladung eines Ordnungsorgans Folge zu leisten und vor ihm wahrheitsgemäß auszusagen.

(3)    Gleiches gilt für Verfahren gemäß § 8 der Satzung.

(4)    Sollte es zwischen dem Verein und einem Mitglied zu Streitigkeiten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis kommen, ist zunächst eine Klärung mit dem Gesamtvorstand herbeizuführen. Gegen eine Entscheidung des Gesamtvorstandes hat das betroffene Mitglied das Recht, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen.

D. Die Organe des Vereins

§11 Die Vereinsorgane

(1)    Die Organe des Vereins sind:

    a)    die Mitgliederversammlung
    b)    der Gesamtvorstand
    c)    der Vorstand gemäß § 26 BGB 

(2)    Alle Organmitglieder sind ehrenamtlich tätig. 

(3)    Für die Abgeltung des Aufwendungsersatzes gilt die Verwaltungs- und Reisekostenordnung des Vereins, die vom Gesamtvorstand beschlossen wird.

§12 Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung

(1)    Die Mitgliederversammlung ist das höchste gesetzgebende Organ des Vereins. 

(2)    Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal jährlich statt. Die Einberufung erfolgt durch den Gesamtvorstand per Aushang (Schwarzes Brett) bzw. Veröffentlichung im Amtlichen Nachrichtenblatt der Verbandsgemeinde Wörrstadt. Zwischen dem Tag der Einberufung und der Mitgliederversammlung muß eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen. Die Tagesordnung, die der Gesamtvorstand festlegt, ist mitzuteilen.

(3)    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist. Absatz (2) gilt entsprechend. Das Minderheitenverlangen ist von mindestens 20 % der Vereinsmitglieder zu stellen.

(4)    Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig.

(5)    Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Gesamtvorstandes geleitet. 

(6)    Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung.

(7)    Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Gesamtvorstand eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat Ergänzungen der Tagesordnung, die von den Mitgliedern beantragt wurden, bekanntzugeben. Die Versammlung beschließt die Aufnahme von Ergänzungen der Tagesordnung.

(8)    Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Gesamtvorstand und von den Mitgliedern eingebracht werden. Sie müssen eine Woche vor der Versammlung dem Gesamtvorstand schriftlich mit Begründung vorliegen. 

(9)    Für die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen zur Beratung und Beschlußfassung ist die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Als Dringlichkeitsanträge sind nur solche Anträge zulässig, die ihrer Natur nach nicht fristgerecht eingereicht werden konnten. Satzungsänderungen sind von dieser Regelung ausgeschlossen.

(10)    Stimmberechtigt sind alle volljährigen Mitglieder und die Personensorgeberechtigten minderjähriger Mitglieder. Gewählt werden können alle volljährigen Mitglieder des Vereins .

(11)    Weitere Einzelheiten können vom Gesamtvorstand in einer Geschäftsordnung geregelt werden. 

§13 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich bei folgenden Vereinsangelegenheiten zuständig:

1.    Entgegennahme des Jahresberichts des Gesamtvorstandes;
2.    Entlastung des Gesamtvorstandes; Wahl und Abberufung der Mitglieder des Gesamtvorstandes;
3.    Wahl der Kassenprüfer;
4.    Änderung der Satzung und Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins;
5.    Ernennung von Ehrenmitgliedern;
6.    Beschlußfassung bzgl. Beschwerden über Vereinsausschlüsse;
7.    Wahl der Delegierten zu Verbandstagungen;
8.    Beschlußfassung über eingereichte Anträge. 

§14 Gesamtvorstand

(1)    Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus:

    a)    dem 1. Vorsitzenden
    b)    dem 2. Vorsitzenden
    c)    dem Kassierer
    d)    dem Schriftführer
    e)    den Abteilungsleitern
    f)    mindestens vier Beisitzern 

Ständige Gäste des Gesamtvorstandes sind alle gemäß § 18 gewählten Jugendvertreter.

(2)    Personalunion ist unzulässig 

(3)    Der Gesamtvorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Gesamtvorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Gesamtvorstand gewählt ist. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Annahme des Amtes vorher schriftlich erklärt haben. 

(4)    Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstandes vorzeitig aus, so kann der Gesamtvorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen einen Nachfolger bestimmen.

(5)    Die Mitglieder des Gesamtvorstandes haben in der Mitgliederversammlung je eine Stimme.

(6)    Sitzungen des Gesamtvorstandes werden durch den 1. Vorsitzenden oder einen von ihm Beauftragten schriftlich einberufen.

(7)    Der Gesamtvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§15 Aufgaben und Zuständigkeiten des Gesamtvorstands

(1)    Der Gesamtvorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.

(2)    Der Gesamtvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

    a)    Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
    b)    Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
    c)    Buchführung, Erstellung des Jahresberichts und der Jahresrechnung
    d)    Beschlußfassung über die Aufnahme von Mitgliedern
    e)    Streichung von Mitgliedern aus der Mitgliederliste
    f)    Ausschluß von Mitgliedern 

§16 Vorstand gem. §26 BGB

(1)    Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden und den 2. Vorsitzenden vertreten.

(2)    Es besteht Einzelvertretungsbefugnis. 

§17 Beschlußfassung, Protokollierung

(1)    Alle Organe des Vereins fassen ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit diese Satzung keine andere Regelungen vorsieht. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

(2)    Alle Beschlüsse der Organe sind schriftlich zu protokollieren und vom jeweiligen Protokollführer und vom Leiter der Versammlung zu unterzeichnen

E. Vereinsjugend

§18 Die Vereinsjugend

(1)    Die Vereinsjugend wird durch mindestens einen von den Jugendlichen gewählten Jugendvertreter im Gesamtvorstand vertreten. Volljährige Jugendvertreter haben dort volles Stimmrecht.

F. Sonstige Bestimmungen

§19 Satzungsänderungen

(1)    Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

(2)    Anträge auf Satzungsänderungen müssen mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Gesamtvorstand eingereicht werden. 

§20 Vereinsordnungen

(1)    Der Gesamtvorstand ist ermächtigt u. a. folgende Vereinsordnungen bei Bedarf zu erlassen: 

    a)    Ehrenordnung
    b)    Beitragsordnung
    c)    Finanzordnung
    d)    Geschäftsordnung
    e)    Verwaltungs- und Reisekostenordnung 

§21 Kassenprüfung

(1)    Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem Gesamtvorstand oder einem sonstigen Vereinsorgan angehören dürfen. 

(2)    Die Amtszeit der Kassenprüfer entspricht der des Gesamtvorstandes.

(3)    Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten dem Gesamtvorstand und der Mitgliederversammlung darüber Bericht.

(4)    Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen, welches aus dem Kassenbestand und sämtlichem Inventar besteht. Überschüsse aus allen Veranstaltungen gehören dem Vereinsvermögen.

§22 Haftung

(1)    Der Verein haftet nicht gegenüber den Mitgliedern bei von ihm durchgeführten Veranstaltungen für Unfälle oder Diebstähle. Der Unfall- und Haftpflichtschutz beschränkt sich auf die Leistungen des vom Rheinhessischen Sportbund abgeschlossenen Gruppenversicherungsvertrages.

G. Schlußbestimmungen

§23 Auflösung des Vereins und Vermögensanfall

(1)    Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. 

(2)    Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es

    a)    der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von ¾ seiner Mitglieder beschlossen hat
        oder
    b)    von 30 % der stimmberechtigten Mitglieder des Clubs schriftlich gefordert wurde.

(3)    Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. 

(4)    Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der 1. und 2. Vorsitzende als die Liquidatoren des Vereins bestellt. 

(5)    Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Verbandsgemeinde Wörrstadt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und soziale Zwecke zu verwenden hat. 

§24 Gültigkeit dieser Satzung, Schlußbestimmungen

(1)    Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 18. März 1998 beschlossen. 

(2)    Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. 

(3)    Alle bisherigen Satzungen und Ordnungen des Vereins treten damit außer Kraft. 

Wörrstadt, den 18.März 1998

 

Gez.: Unterschriften Gerd Preuß und Stefan Beatzel